Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Nils Machullik
Stand: 27. Oktober 2026 · Ausschließlich für Geschäftskunden
1. Anbieter und Geltungsbereich
1.1 Anbieter und Vertragspartner ist Nils Machullik, geschäftsansässig in der Schweinfurter Straße 77, 97464 Niederwerrn, Deutschland (nachfolgend „Auftragnehmer“).
Der geschäftliche Internetauftritt erfolgt unter Nils Machullik
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden ausschließlich Anwendung auf Vertragsverhältnisse mit Unternehmern gemäß § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“). Verträge mit Verbrauchern werden nicht auf Grundlage dieser AGB abgeschlossen.
1.3 Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Anwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuell getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Angebote des Auftragnehmers erfolgen grundsätzlich freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertragsverhältnis entsteht durch die Annahme eines Angebots, eine Auftragsbestätigung in Textform oder den einvernehmlichen Beginn der vereinbarten Leistungserbringung.
2.2 Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen, vereinbarte Termine, Vergütung, Nutzungsrechte sowie gegebenenfalls enthaltene Korrekturrunden sind die Angaben im jeweiligen Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung.
2.3 Die Kontaktaufnahme oder eine Anfrage über die Website ist unverbindlich und begründet für sich genommen noch kein Vertragsverhältnis.
3. Leistungen und kreative Gestaltung
3.1 Der Auftragnehmer bietet insbesondere Dienstleistungen in den Bereichen Fotografie, Videoproduktion, Social Media, Webentwicklung, Grafikdesign, Konzeption sowie Event- und Drohnenproduktion an. Der tatsächlich geschuldete Leistungsumfang richtet sich ausschließlich nach den individuell vereinbarten Auftragsbedingungen.
3.2 Sofern keine verbindlichen gestalterischen Einzelvorgaben getroffen wurden, steht dem Auftragnehmer innerhalb des abgestimmten Briefings ein angemessener kreativer Gestaltungsspielraum zu. Abweichungen vom persönlichen Geschmack des Auftraggebers begründen keinen Mangel, solange das Arbeitsergebnis der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht.
3.3 Entwürfe, kreative Konzepte, Probeaufnahmen und Präsentationsunterlagen bleiben bis zur verbindlichen Beauftragung und vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers beziehungsweise unterliegen dem entsprechenden rechtlichen Schutz. Eine Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung nicht gestattet.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die Durchführung des Auftrags notwendigen Informationen, Kontaktpersonen, Zugänge, Unterlagen, Materialien, Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
4.2 Entstehen Verzögerungen oder zusätzlicher Arbeitsaufwand aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen in angemessenem Umfang. Der daraus resultierende Mehraufwand kann entsprechend dem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vorgelegte Zwischenstände und zur Freigabe bestimmte Arbeitsergebnisse sorgfältig zu kontrollieren. Mit Erteilung einer Freigabe bestätigt er die inhaltliche und gestalterische Richtigkeit des jeweiligen Bearbeitungsstands. Nachträgliche Änderungen werden als zusätzliche Leistung behandelt, sofern sie nicht auf einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangel beruhen.
5. Materialien, Rechte und Freistellung
5.1 Der Auftraggeber versichert, dass er hinsichtlich sämtlicher von ihm bereitgestellter Inhalte, insbesondere Texte, Fotografien, Videos, Musik, Logos, Marken, Schriftarten, Daten sowie erforderlicher personenbezogener Einwilligungen, über die zur Auftragsdurchführung notwendigen Rechte verfügt und deren Verwendung rechtlich zulässig ist.
5.2 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, sofern diese auf Rechtsverletzungen durch vom Auftraggeber bereitgestellte oder verbindlich freigegebene Inhalte beruhen und der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über entsprechende Ansprüche und stimmt wesentliche Maßnahmen der Rechtsverteidigung mit ihm ab.
5.3 Wird der Auftragnehmer ausdrücklich mit der Klärung von Nutzungs- oder sonstigen Rechten beauftragt, bestimmt sich der Umfang dieser Leistung nach dem jeweiligen Angebot. Eine umfassende rechtliche Überprüfung ist nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.
6. Drittleistungen und Fremdkosten
6.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Durchführung vereinbarter Leistungen geeignete Subunternehmer und freie Mitarbeitende einzusetzen. Die Verantwortung für eine vertragsgemäße Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt beim Auftragnehmer.
6.2 Aufwendungen für Models, Sprecher, Musiklizenzen, Stockmaterial, Locations, Reisen, Genehmigungen, Hosting, Domains, sonstige Lizenzen, Druck, Versand oder weitere externe Dienstleistungen trägt der Auftraggeber, sofern diese Kosten im Angebot aufgeführt oder vor ihrer Beauftragung von ihm genehmigt wurden.
6.3 Vertragsverhältnisse mit externen Dienstleistern können gesonderten Geschäftsbedingungen, Vertragslaufzeiten und Kündigungsregelungen unterliegen. Soweit dies für den jeweiligen Auftrag erkennbar von Bedeutung ist, weist der Auftragnehmer darauf hin.
7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
7.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Gegenüber Unternehmern verstehen sich sämtliche Preisangaben zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise ausgewiesen werden.
7.2 Sofern keine abweichende Vereinbarung besteht, ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 50 Prozent der vereinbarten Nettovergütung zu verlangen. Der Beginn der Projektumsetzung kann vom Eingang dieser Anzahlung abhängig gemacht werden. Weitere Teilzahlungen können entsprechend dem Fortschritt der Leistungserbringung berechnet werden.
7.3 Rechnungen sind, soweit keine andere Zahlungsfrist ausgewiesen ist, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzüge zu begleichen.
7.4 Im Falle eines Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen sowie im unternehmerischen Geschäftsverkehr die gesetzlich vorgesehene Verzugspauschale. Das Recht, einen darüber hinausgehenden nachgewiesenen Schaden geltend zu machen, bleibt bestehen.
7.5 Der Auftraggeber darf mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben bestehen, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
8. Änderungswünsche und Zusatzleistungen
8.1 Die vereinbarte Vergütung umfasst ausschließlich die im Angebot ausdrücklich genannten Korrektur- und Abstimmungsrunden. Darüber hinausgehende Änderungswünsche, zusätzliche Ausführungsvarianten, neue Anforderungen oder Anpassungen bereits freigegebener Inhalte werden gesondert nach Aufwand berechnet.
8.2 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vor der Umsetzung über erkennbare wesentliche Auswirkungen zusätzlicher Leistungen auf die Vergütung und den Zeitplan. Bei geringfügigem Mehraufwand ist eine Abrechnung auf Grundlage des vereinbarten Stunden- oder Tagessatzes ausreichend.
9. Termine, Verzögerungen und höhere Gewalt
9.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Der Beginn vereinbarter Fristen setzt voraus, dass sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht und vereinbarte Anzahlungen vollständig eingegangen sind.
9.2 Umstände außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Auftragnehmers, insbesondere Naturereignisse, behördliche Anordnungen, Ausfälle wesentlicher Infrastruktur, Erkrankungen kurzfristig nicht ersetzbarer Schlüsselpersonen oder Wetterbedingungen, die eine Durchführung aus rechtlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen verhindern, führen zu einer angemessenen Verlängerung betroffener Fristen. Soweit möglich, vereinbaren die Parteien einen geeigneten Ersatztermin.
9.3 Hält eine derartige Störung länger als 60 Tage an und ist einer Vertragspartei die Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Vertragsteil in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sowie genehmigte und nicht mehr stornierbare Fremdkosten sind entsprechend zu vergüten.
10. Kündigung und Stornierung
10.1 Das gesetzlich bestehende Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungserklärungen bedürfen mindestens der Textform.
10.2 Im Falle einer freien Kündigung eines Werkvertrags durch den Auftraggeber gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 648 BGB. Der Auftragnehmer kann die vereinbarte Vergütung beanspruchen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie Einkünfte anrechnen lassen, die er durch eine anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erzielt oder deren Erzielung er böswillig unterlässt.
10.3 Bereits ausgeführte Leistungen sowie nachweislich beauftragte, nicht mehr stornierbare Fremdleistungen werden in jedem Fall abgerechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Vergütungsanspruch besteht. Der Auftragnehmer kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften einen höheren Anspruch nachweisen.
11. Abnahme bei Werkleistungen
11.1 Soweit für die vereinbarte Leistung eine Abnahme erforderlich ist, stellt der Auftragnehmer das fertiggestellte Werk zur Prüfung bereit und fordert den Auftraggeber in Textform zur Abnahme auf. Innerhalb einer angemessenen Frist erklärt der Auftraggeber die Abnahme oder benennt mindestens einen konkreten Mangel.
11.2 Eine Verweigerung der Abnahme aufgrund lediglich unwesentlicher Mängel ist ausgeschlossen. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 640 BGB, bleiben hiervon unberührt.
11.3 Eine fingierte Abnahme tritt ausschließlich unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen ein. Der Auftragnehmer weist im Rahmen der Abnahmeaufforderung gesondert auf die Folgen einer ausbleibenden fristgerechten Reaktion hin.
11.4 Die Veröffentlichung oder produktive Verwendung eines als fertiggestellten Werks übergebenen Arbeitsergebnisses kann als Abnahme gewertet werden, sofern das Verhalten des Auftraggebers nach den jeweiligen Umständen eindeutig eine Billigung erkennen lässt.
12. Mängelrechte
12.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Der Auftragnehmer erhält zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung. Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel nachvollziehbar zu beschreiben und bei dessen Reproduktion angemessen mitzuwirken.
12.2 Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn Beeinträchtigungen durch Änderungen des Auftraggebers oder Dritter, ungeeignete technische Systemumgebungen, Veränderungen durch Drittanbieter oder eine vertragswidrige Verwendung entstehen und der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat.
12.3 Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, gelten für Kaufleute die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB.
13. Nutzungsrechte
13.1 Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber die im jeweiligen Angebot vereinbarten Nutzungsrechte an den finalen Arbeitsergebnissen. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, wird ein einfaches, nicht übertragbares sowie zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den bei Vertragsschluss erkennbaren Vertragszweck eingeräumt.
13.2 Nutzungen, die über den vereinbarten beziehungsweise erkennbaren Vertragszweck hinausgehen, insbesondere die Bearbeitung durch Dritte, Unterlizenzierung, Weiterveräußerung, Verwendung für andere Marken oder verbundene Unternehmen sowie die Nutzung in zusätzlichen Medien oder Werbekampagnen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, soweit sie nicht bereits vom Vertragszweck umfasst sind.
13.3 Für Musik, Stockmaterial, Schriftarten, Software, Plugins und sonstige Inhalte Dritter gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer kann ausschließlich solche Rechte übertragen oder einräumen, über die er selbst wirksam verfügen darf.
13.4 Gesetzliche Urheberpersönlichkeitsrechte sowie zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Eine Nennung des Urhebers erfolgt, soweit dies vereinbart wurde oder branchenüblich und zumutbar ist.
14. Rohdaten, offene Dateien und Archivierung
14.1 Die Herausgabe von Rohaufnahmen, RAW-Dateien, unbearbeitetem oder ungeschnittenem Material, offenen Layout-, Schnitt-, Projekt- und Quelldateien sowie nicht ausgewählten Entwürfen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.
14.2 Eine vereinbarte Übergabe solcher Dateien kann mit einer zusätzlichen Vergütung verbunden sein und setzt gegebenenfalls die Klärung bestehender Dritt- und Lizenzrechte voraus. Eine dauerhafte technische Verwendbarkeit offener Dateien in zukünftigen Softwareversionen wird vom Auftragnehmer nicht geschuldet.
14.3 Ohne gesonderte Archivierungsvereinbarung besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers, Projektdateien oder Rohmaterial dauerhaft aufzubewahren. Eine Löschung ist nach Ablauf gesetzlicher, vertraglicher und zur Rechtsverteidigung erforderlicher Aufbewahrungsfristen zulässig. Die Sicherung der übergebenen finalen Dateien liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.
15. Eigenwerbung und Portfolio
15.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, final veröffentlichte Arbeitsergebnisse sowie Namen und Logos des Auftraggebers unentgeltlich als Referenz für eigene Werbezwecke zu verwenden. Dies umfasst insbesondere die Präsentation auf der eigenen Website, in Showreels, Unternehmenspräsentationen, bei Award-Einreichungen sowie auf geschäftlich genutzten Social-Media-Kanälen. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber einer solchen Nutzung nicht bereits vor Vertragsschluss oder aus wichtigem Grund in Textform widersprochen hat.
15.2 Eine Veröffentlichung zu Referenzzwecken erfolgt frühestens nach der öffentlichen Veröffentlichung durch den Auftraggeber oder nach dessen entsprechender Freigabe. Vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse werden nicht veröffentlicht.
15.3 Die Verwendung als Referenz setzt voraus, dass die erforderlichen Rechte an abgebildeten oder erkennbaren Personen, Marken, Musik, Locations und weiteren Drittinhalten auch die beabsichtigte Referenznutzung abdecken. Ist hierfür eine gesonderte Einwilligung oder Genehmigung erforderlich, erfolgt die Nutzung erst nach deren Vorliegen. Bei einem berechtigten nachträglichen Widerspruch beendet der Auftragnehmer die weitere Verwendung innerhalb angemessener Zeit für die Zukunft, soweit dies rechtlich und technisch zumutbar ist.
16. Vertraulichkeit
16.1 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, nicht öffentlich bekannte und erkennbar vertrauliche geschäftliche Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung des jeweiligen Vertrags zu verwenden. Gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
16.2 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vorliegt. Die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
17. Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine gegebenenfalls erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
Die allgemeine Datenschutzerklärung des Auftragnehmers ist unter nilsmachullik.de/datenschutz abrufbar.
18. Haftung
18.1 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, bei arglistigem Verhalten sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
18.2 Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, beschränkt sich die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
18.3 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten entsprechend zugunsten der Mitarbeitenden, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
18.4 Im Falle eines Datenverlusts haftet der Auftragnehmer innerhalb der vorstehenden Haftungsregelungen ausschließlich für den Wiederherstellungsaufwand, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre, sofern die Datensicherung in dessen Verantwortungsbereich lag.
19. Drohnenaufnahmen
19.1 Die Durchführung von Drohnenaufnahmen setzt voraus, dass Wetterbedingungen, Sicherheitslage, technische Betriebsgrenzen, Luftraumvorschriften, datenschutzrechtliche Anforderungen sowie notwendige Genehmigungen und Zustimmungen einen sicheren und rechtmäßigen Betrieb ermöglichen. Die abschließende Entscheidung über die sichere Durchführung eines Fluges obliegt dem verantwortlichen Fernpiloten.
19.2 Können geplante Drohnenaufnahmen aus rechtlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen nicht wie vorgesehen durchgeführt werden, verständigen sich die Vertragsparteien auf einen Ersatztermin oder eine zumutbare alternative Leistung. Bereits entstandener Aufwand sowie freigegebene Fremdkosten bleiben vergütungspflichtig, sofern der Auftragnehmer die Verhinderung nicht zu vertreten hat.
19.3 Die Zuständigkeit für die Einholung notwendiger Grundstücks-, Location-, Motiv- und Personenfreigaben sowie besonderer behördlicher Genehmigungen und die Übernahme der damit verbundenen Kosten werden im jeweiligen Angebot festgelegt.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
20.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers Klage zu erheben.
20.3 Rechtserhebliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis können in Textform, insbesondere per E-Mail, abgegeben werden, sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig davon wirksam.
20.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.